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§ 1

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 610/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste''

Paragraph eins, (1) Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' umfaßt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle Betriebe und sonstigen Vermögenschaften (Liegenschaften, Anlagen, Rechte und Verbindlichkeiten) des Bundes, die in dem genannten Zeitpunkt von dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1925, gebildeten Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' verwaltet werden.

  1. Absatz 2,Den „Österreichischen Bundesforsten'' obliegt die Verwaltung aller übrigen Betriebe, Waldflächen, sonstigen Liegenschaften und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder nur vom Bund verwaltet werden und überwiegend forstlichen Zwecken dienen oder im Interesse der Verbesserung der Besitzstruktur zweckmäßig mit diesen zusammen verwaltet werden können und bei denen im Grundbuch ersichtlich gemacht ist, daß die Verwaltung den „Österreichischen Bundesforsten'' obliegt.
  2. Absatz 3,Nicht unter Absatz 2, fallen Liegenschaften, die überwiegend anderen Zwecken als der forstwirtschaftlichen Produktion dienen.
  3. Absatz 4,Der Bund betreibt die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Bezeichnung „Österreichische Bundesforste'' oder „ÖBF''. Die „Österreichischen Bundesforste'' haben ihren Sitz in Wien.
  4. Absatz 5,In Rechtsangelegenheiten, die sich auf die Österreichischen Bundesforste beziehen, kann der Bund unter der Bezeichnung „Österreichische Bundesforste'' klagen und geklagt werden.

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071765

Alte Dokumentnummer

N5197727441L