Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198131.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Betriebsführung

Paragraph 3, (1) Für die Betriebsführung gelten folgende Grundsätze:

  1. Litera a
    Die Österreichischen Bundesforste sind nach Maßgabe des Paragraph 2, nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei Verwertung und Angebot ist auf die jeweilige Marktlage Bedacht zu nehmen;
  2. Litera b
    die forstlichen Flächen sind in Eigenregie zu bewirtschaften;
  3. Litera c
    die Verpachtung von nicht überwiegend forstlich genutzten Liegenschaften und von Nebenbetrieben ist zulässig. Von der Bemessung des Pachtzinses nach kaufmännischen Grundsätzen darf nur bei Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen und nicht gewinnbringend verwendet werden, und auch bei diesen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen bedarf, abgewichen werden.
  1. Absatz 2,In periodischen Zeitabständen sind Forsteinrichtungen durchzuführen, die auf die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, ausgerichtet sind. Diese haben zu bestehen in:
    1. Litera a
      der Erfassung des Zustandes des Waldes,
    2. Litera b
      der Überprüfung der Auswirkung der produktionstechnischen Maßnahmen und der Holznutzungen in der abgelaufenen Periode und
    3. Litera c
      der Vornahme einer Produktions- und Nutzungsplanung nach forstfachlichen Gesichtspunkten.
  2. Absatz 3,Die Österreichischen Bundesforste sind ermächtigt, Dienstleistungen im Datenverkehr für andere Auftraggeber durchzuführen.

Schlagworte

Produktionsplanung

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071767

Alte Dokumentnummer

N5197727443L