Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Betriebsführung
§ 3. (1) Für die Betriebsführung gelten folgende Grundsätze:Paragraph 3, (1) Für die Betriebsführung gelten folgende Grundsätze:
Die Österreichischen Bundesforste sind nach Maßgabe des § 2 nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei Verwertung und Angebot ist auf die jeweilige Marktlage Bedacht zu nehmen;Die Österreichischen Bundesforste sind nach Maßgabe des Paragraph 2, nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei Verwertung und Angebot ist auf die jeweilige Marktlage Bedacht zu nehmen;
die forstlichen Flächen sind in Eigenregie zu bewirtschaften;
die Verpachtung von nicht überwiegend forstlich genutzten Liegenschaften und von Nebenbetrieben ist zulässig. Von der Bemessung des Pachtzinses nach kaufmännischen Grundsätzen darf nur bei Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen und nicht gewinnbringend verwendet werden, und auch bei diesen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen bedarf, abgewichen werden.
(2)Absatz 2,In periodischen Zeitabständen sind Forsteinrichtungen durchzuführen, die auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ausgerichtet sind. Diese haben zu bestehen in:In periodischen Zeitabständen sind Forsteinrichtungen durchzuführen, die auf die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, ausgerichtet sind. Diese haben zu bestehen in:
der Erfassung des Zustandes des Waldes,
der Überprüfung der Auswirkung der produktionstechnischen Maßnahmen und der Holznutzungen in der abgelaufenen Periode und
der Vornahme einer Produktions- und Nutzungsplanung nach forstfachlichen Gesichtspunkten.
(3)Absatz 3,Die Österreichischen Bundesforste sind ermächtigt, Dienstleistungen im Datenverkehr für andere Auftraggeber durchzuführen.
Schlagworte
Produktionsplanung
Dokumentnummer
NOR12071767
Alte Dokumentnummer
N5197727443L