(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zurichten von Dauben und Böden,
Messen, Aufreißen, Anreißen,
Sägen, Hobeln, Fügen, Aufsetzen,
Schneiden, Gargeln,
Dübeln, Leimen,
Fräsen, Raspeln, Feilen,
Bohren, Nieten, Hämmern, Abbinden,
Abziehen, Putzen, Schleifen.