Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1977 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 69/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.197730.06.2006 BGBl. Nr. 69/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Binder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 69/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Längenberechnung,

    einfache und zusammengesetzte Flächenberechnung,

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    Materialbedarfsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde,

    Arbeitsverfahren,

    Gebindeformen,

    Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

    Kellerwirtschaft.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

10006546

Dokumentnummer

NOR12071550

Alte Dokumentnummer

N51977154730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/69/P3/NOR12071550