Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.1977 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 69/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.197730.06.2006 BGBl. Nr. 69/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Binder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 69/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Zurichten von Dauben und Böden,

    Messen, Aufreißen, Anreißen,

    Sägen, Hobeln, Fügen, Aufsetzen,

    Schneiden, Gargeln,

    Dübeln, Leimen,

    Fräsen, Raspeln, Feilen,

    Bohren, Nieten, Hämmern, Abbinden,

    Abziehen, Putzen, Schleifen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    fachgerechtes Aufsetzen und Ausfertigen eines Gebindes,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

10006546

Dokumentnummer

NOR12071549

Alte Dokumentnummer

N51977154720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/69/P2/NOR12071549