Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1977 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 255/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197730.06.1998 BGBl. Nr. 255/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1977BGBl. Nr. 255/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Herstellung eines Bootsteiles nach Angabe zu umfassen, z. B.: Stevenverbindung einschließlich Ausarbeitung des Stevens mit

    Sponung,

    Schwertkasten für Segelboot,

    Spiegel mit Schmiege und Knie,

    Ruderpinne mit Rudertasche,

    Anfertigung eines Riemens oder Skulls.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Genauigkeit und Sauberkeit,

    fach- und konstruktionsgerechte Ausführung,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006567

Dokumentnummer

NOR12071664

Alte Dokumentnummer

N51977156110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/255/P2/NOR12071664