Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2015Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Graveur oder Gürtler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Goldschmied
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071673
Alte Dokumentnummer
N51977156210