Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.1977 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 268/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.197730.06.2010 BGBl. Nr. 268/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zinngießer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1977BGBl. Nr. 268/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006580

Dokumentnummer

NOR12071742

Alte Dokumentnummer

N51977157030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/268/P4/NOR12071742