Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zinngießer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Former und Gießer (Metall und Eisen) oder Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zinngießer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Former und Gießer (Metall und Eisen) oder Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zinngießer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1992
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12078569
Alte Dokumentnummer
N5199221165J