Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
24.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ersichtlichmachung
§ 8.Paragraph 8,
Die Personalkreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen; diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Personalkrediten in Schaufenstern, Schaukästen oder durch Werbemittel (wie Flugblätter, Falter und dergleichen) angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
Schlagworte
Preisauszeichnung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12078871
Alte Dokumentnummer
N5199224363J