Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1977Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ersichtlichmachung
§ 8.Paragraph 8,
Die Personalkreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Preisauszeichnung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12071751
Alte Dokumentnummer
N51977157140