Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung (§ 267 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung (Paragraph 267, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 2 bis 9) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071784
Alte Dokumentnummer
N5197810010P