Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.07.1989 bis 20.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226.07.198920.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999
§ 201.03.197825.07.1989 BGBl. Nr. 100/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.07.1989

Außerkrafttretensdatum

20.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten,
    zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Personalkreditvermittlung notwendigen Kenntnisse aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kreditwesens, aus dem bürgerlichen Recht, aus dem Handelsrecht, aus dem Versicherungsrecht, über das zivilgerichtliche Verfahren, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Sozialversicherungsrecht und aus dem Steuerrecht zu erstrecken. Unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen sind bezüglich des Gewerberechtes insbesondere auch Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung und bezüglich des bürgerlichen Rechtes insbesondere auch Fragen über das Vertragsrecht und die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 entfallen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12076392

Alte Dokumentnummer

N5198911942F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/100/P2/NOR12076392