Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf
die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und
die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten,
zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Personalkreditvermittlung notwendigen Kenntnisse aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kreditwesens, aus dem bürgerlichen Recht, aus dem Handelsrecht, aus dem Versicherungsrecht, über das zivilgerichtliche Verfahren, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Sozialversicherungsrecht und aus dem Steuerrecht zu erstrecken. Unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen sind bezüglich des Gewerberechtes insbesondere auch Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung und bezüglich des bürgerlichen Rechtes insbesondere auch Fragen über das Vertragsrecht und die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 entfallen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076392
Alte Dokumentnummer
N5198911942F