Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungstermin
§ 4.Paragraph 4,
Der Landeshauptmann hat im jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071801
Alte Dokumentnummer
N5197810019P