Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie undden erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Z 2 angeführten berufsbildenden mittleren Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Z 1 angeführten allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule unddie erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Ziffer 2, angeführten berufsbildenden mittleren Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ersetzt wird oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Ziffer eins, angeführten allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
nachweist.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannte fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) muß im Gewerbe der Personalkreditvermittlung, in der Kreditabteilung eines Kreditunternehmens oder in der Kredit- oder Finanzabteilung eines sonstigen Unternehmens zurückgelegt worden sein.Die im Absatz eins, genannte fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) muß im Gewerbe der Personalkreditvermittlung, in der Kreditabteilung eines Kreditunternehmens oder in der Kredit- oder Finanzabteilung eines sonstigen Unternehmens zurückgelegt worden sein.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Kreditabteilung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071789
Alte Dokumentnummer
N5197810013P