Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1978 bis 20.08.1999 — BGBl. Nr. 100/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.197820.08.1999 BGBl. Nr. 100/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1978BGBl. Nr. 100/1978

Außerkrafttretensdatum

20.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
      oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule und
      2. Litera b
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
      oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Ziffer 2, angeführten berufsbildenden mittleren Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ersetzt wird oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Ziffer eins, angeführten allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule und
      2. Litera b
        eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
      oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
    nachweist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannte fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) muß im Gewerbe der Personalkreditvermittlung, in der Kreditabteilung eines Kreditunternehmens oder in der Kredit- oder Finanzabteilung eines sonstigen Unternehmens zurückgelegt worden sein.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch, Kreditabteilung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12071789

Alte Dokumentnummer

N5197810013P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/100/P5/NOR12071789