Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (Paragraph 4,) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071791
Alte Dokumentnummer
N5197810014P