Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.03.1978 bis 20.08.1999 — BGBl. Nr. 100/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.03.197820.08.1999 BGBl. Nr. 100/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1978BGBl. Nr. 100/1978

Außerkrafttretensdatum

20.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an den Landeshauptmann zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die sich gemäß Absatz eins, ergebende Prüfungsgebühr ist auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
  3. Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Absatz eins und 2 zu ermäßigen.
  4. Absatz 4,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebührenermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12071795

Alte Dokumentnummer

N5197810016P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/100/P8/NOR12071795