Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 55 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 8) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071807
Alte Dokumentnummer
N5197810842P