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Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz
§ 81c.Paragraph 81 c,
(1)Absatz eins,In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
A. Immaterielle Vermögensgegenstände
I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmensrömisch eins. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens
II. Entgeltlich erworbener Firmenwertrömisch zwei. Entgeltlich erworbener Firmenwert
III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandesrömisch drei. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenständerömisch vier. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
B. Kapitalanlagen
I. Grundstücke und Bautenrömisch eins. Grundstücke und Bauten
II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungenrömisch zwei. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
III. Sonstige Kapitalanlagenrömisch drei. Sonstige Kapitalanlagen
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Vorauszahlungen auf Polizzen
Guthaben bei Kreditinstituten
IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäftrömisch vier. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
D. Forderungen
I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäftrömisch eins. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
an Versicherungsvermittler
an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäftrömisch zwei. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Eingeforderte ausstehende Einlagenrömisch drei. Eingeforderte ausstehende Einlagen
IV. Sonstige Forderungenrömisch vier. Sonstige Forderungen
E. Anteilige Zinsen und Mieten
F. Sonstige Vermögensgegenstände
I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräterömisch eins. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestandrömisch zwei. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
III. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheinerömisch drei. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine
IV. Andere Vermögensgegenständerömisch vier. Andere Vermögensgegenstände
G. Verrechnungsposten mit der Zentrale
H. Rechnungsabgrenzungsposten
I. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungenrömisch eins. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
A. Eigenkapital
I. Grundkapitalrömisch eins. Grundkapital
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
II. Dotationskapitalrömisch zwei. Dotationskapital
III. Partizipationskapitalrömisch drei. Partizipationskapital
IV. Kapitalrücklagenrömisch vier. Kapitalrücklagen
V. Gewinnrücklagenrömisch fünf. Gewinnrücklagen
Gesetzliche Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965Gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 130, Aktiengesetz 1965
Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
VI. Risikorücklage gemäß § 73a VAG, versteuerter Teilrömisch sechs. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG, versteuerter Teil
VII. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,römisch sieben. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
B. Unversteuerte Rücklagen
I. Risikorücklage gemäß § 73a VAGrömisch eins. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG
II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungenrömisch zwei. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
III. Sonstige unversteuerte Rücklagenrömisch drei. Sonstige unversteuerte Rücklagen
C. Nachrangige Verbindlichkeiten
D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
I. Prämienüberträgerömisch eins. Prämienüberträge
Anteil der Rückversicherer
II. Deckungsrückstellungrömisch zwei. Deckungsrückstellung
Anteil der Rückversicherer
III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfällerömisch drei. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Anteil der Rückversicherer
IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattungrömisch vier. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
Anteil der Rückversicherer
V. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung derrömisch fünf. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der
Versicherungsnehmer
Anteil der Rückversicherer
VI. Schwankungsrückstellungrömisch sechs. Schwankungsrückstellung
VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungenrömisch sieben. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Anteil der Rückversicherer
E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
I. Gesamtrechnungrömisch eins. Gesamtrechnung
II. Anteil der Rückversichererrömisch zwei. Anteil der Rückversicherer
F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen
I. Rückstellungen für Abfertigungenrömisch eins. Rückstellungen für Abfertigungen
II. Rückstellungen für Pensionenrömisch zwei. Rückstellungen für Pensionen
III. Steuerrückstellungenrömisch drei. Steuerrückstellungen
IV. Sonstige Rückstellungenrömisch vier. Sonstige Rückstellungen
G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
H. Sonstige Verbindlichkeiten
I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäftrömisch eins. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
an Versicherungsvermittler
an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäftrömisch zwei. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)römisch drei. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
IV. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstituterömisch vier. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
V. Andere Verbindlichkeitenrömisch fünf. Andere Verbindlichkeiten
I. Verrechnungsposten mit der Zentralerömisch eins. Verrechnungsposten mit der Zentrale
J. Rechnungsabgrenzungsposten
(4)Absatz 4,§ 224 HGB ist nicht anzuwenden.Paragraph 224, HGB ist nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Konzernbilanz umfaßt
zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB,zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB,
zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB.zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten A. römisch acht. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB.
Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Paragraph 81 c, Absatz 3, als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
(6)Absatz 6,Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß Paragraph 86 f, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
(7)Absatz 7,Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Aktiva gemäß Absatz 2, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
J. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,
K. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
L. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen. Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.
(8)Absatz 8,Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Passiva gemäß Absatz 3, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,
L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Absatz 5, Ziffer 2, sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.
(9)Absatz 9,Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Absatz 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Absatz 7 und 8 vorschreiben.