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§ 81c VAG

Fassungen
12.08.2005 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81c12.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81c01.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 81c27.03.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 81c25.11.200026.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 81c23.08.199624.11.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81c20.08.199422.08.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 81c01.01.199419.08.1994 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 c

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen vergleiche Paragraph 119 i, Absatz 11,).

Text

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

Paragraph 81 c,

  1. Absatz eins,In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  2. Absatz 2,Aktiva:

A. Immaterielle Vermögensgegenstände

römisch eins. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

römisch zwei. Entgeltlich erworbener Firmenwert

römisch drei. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes

römisch vier. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

B. Kapitalanlagen

römisch eins. Grundstücke und Bauten

römisch zwei. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

  1. Ziffer eins
    Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. Ziffer 2
    Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
  3. Ziffer 3
    Beteiligungen
  4. Ziffer 4
    Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

römisch drei. Sonstige Kapitalanlagen

  1. Ziffer eins
    Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  2. Ziffer 2
    Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
  3. Ziffer 3
    Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
  4. Ziffer 4
    Hypothekenforderungen
  5. Ziffer 5
    Vorauszahlungen auf Polizzen
  6. Ziffer 6
    Sonstige Ausleihungen
  7. Ziffer 7
    Guthaben bei Kreditinstituten
  8. Ziffer 8
    Andere Kapitalanlagen

römisch vier. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft

C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

D. Forderungen

römisch eins. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft

  1. Ziffer eins
    an Versicherungsnehmer
  2. Ziffer 2
    an Versicherungsvermittler
  3. Ziffer 3
    an Versicherungsunternehmen

römisch zwei. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

römisch drei. Eingeforderte ausstehende Einlagen

römisch vier. Sonstige Forderungen

E. Anteilige Zinsen und Mieten

F. Sonstige Vermögensgegenstände

römisch eins. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte

römisch zwei. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand

römisch drei. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine

römisch vier. Andere Vermögensgegenstände

G. Verrechnungsposten mit der Zentrale

H. Rechnungsabgrenzungsposten

römisch eins. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen

  1. Absatz 3,Passiva:

A. Eigenkapital

römisch eins. Grundkapital

  1. Ziffer eins
    Nennbetrag
  2. Ziffer 2
    Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

römisch zwei. Dotationskapital

römisch drei. Partizipationskapital

römisch vier. Kapitalrücklagen

  1. Ziffer eins
    gebundene
  2. Ziffer 2
    nicht gebundene

römisch fünf. Gewinnrücklagen

  1. Ziffer eins
    Sicherheitsrücklage
  2. Ziffer 2
    Gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 130, Aktiengesetz 1965
  3. Ziffer 3
    Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
  4. Ziffer 4
    Freie Rücklagen

römisch sechs. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG, versteuerter Teil

römisch sieben. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,

davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

B. Unversteuerte Rücklagen

römisch eins. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG

römisch zwei. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

römisch drei. Sonstige unversteuerte Rücklagen

C. Nachrangige Verbindlichkeiten

D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt

römisch eins. Prämienüberträge

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch zwei. Deckungsrückstellung

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch drei. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch vier. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch fünf. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der

Versicherungsnehmer

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

römisch sechs. Schwankungsrückstellung

römisch sieben. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

  1. Ziffer eins
    Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Anteil der Rückversicherer

E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

römisch eins. Gesamtrechnung

römisch zwei. Anteil der Rückversicherer

F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen

römisch eins. Rückstellungen für Abfertigungen

römisch zwei. Rückstellungen für Pensionen

römisch drei. Steuerrückstellungen

römisch vier. Sonstige Rückstellungen

G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft

H. Sonstige Verbindlichkeiten

römisch eins. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft

  1. Ziffer eins
    an Versicherungsnehmer
  2. Ziffer 2
    an Versicherungsvermittler
  3. Ziffer 3
    an Versicherungsunternehmen

römisch zwei. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

römisch drei. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)

römisch vier. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute

römisch fünf. Andere Verbindlichkeiten

römisch eins. Verrechnungsposten mit der Zentrale

J. Rechnungsabgrenzungsposten

  1. Absatz 4,Paragraph 224, HGB ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5,Die Konzernbilanz umfaßt
    1. Ziffer eins
      zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB,
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten A. römisch acht. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB.
    Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Paragraph 81 c, Absatz 3, als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
  3. Absatz 6,Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß Paragraph 86 f, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 7,Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Aktiva gemäß Absatz 2, um folgende Hauptposten zu ergänzen:

J. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,

K. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

L. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen. Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.

  1. Absatz 8,Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Passiva gemäß Absatz 3, um folgende Hauptposten zu ergänzen:

K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,

L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Absatz 5, Ziffer 2, sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.

  1. Absatz 9,Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Absatz 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Absatz 7 und 8 vorschreiben.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067320