Norm Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte× ▾ ‹›Gliederung Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte Fassungen (Gesetz) ab 01.06.1978 — BGBl. Nr. 186/1978 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.06.197828.01.2003 BGBl. Nr. 186/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.06.1978 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Art des Nachweises der Befähigung§ 2Gegenstände der Prüfung§ 3Prüfungskommission§ 4Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung§ 5Ansuchen um Zulassung zur Prüfung§ 6Ladung zur Prüfung§ 7Prüfungsgebühr§ 8ZeugnisSchlußbestimmungen§ 9AnlagenAnl. 1