(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Dem Prüfling sind Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes sowie über das Normengesetz, die Vergabenormen, das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung und die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung jedes unter Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Dem Prüfling sind Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes sowie über das Normengesetz, die Vergabenormen, das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung und die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.