Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1978 bis 29.11.1990 — BGBl. Nr. 322/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.197829.11.1990 BGBl. Nr. 322/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1978BGBl. Nr. 322/1978

Außerkrafttretensdatum

29.11.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung jedes unter Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat je eine Prüfungsaufgabe aus
    1. Ziffer eins
      den dem externen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten
      1. Litera a
        Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine technische Anlage oder Einrichtung,
      2. Litera b
        Erstellung einer Ausschreibung für eine technische Anlage,
      3. Litera c
        Kalkulations- und Angebotsprüfung,
      4. Litera d
        Abrechnungsprüfung
    und
    1. Ziffer 2
      den dem internen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten
      1. Litera a
        Erstellung eines Angebotes,
      2. Litera b
        Interne Kostenrechnung auf der Grundlage eines vorgegebenen Projektes,
      3. Litera c
        Honorarabrechnung auf der Grundlage der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder der Technischen Büros,
      4. Litera d
        Betriebsführung
    zu umfassen. Die Erledigung der beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung jedes unter Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Dem Prüfling sind Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes sowie über das Normengesetz, die Vergabenormen, das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung und die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Rechtskunde, Betriebswirtschaftslehre,
Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006619

Dokumentnummer

NOR12072004

Alte Dokumentnummer

N51978159600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/322/P2/NOR12072004