Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1990Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
eine technische oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität erfolgreich besucht und durch mindestens zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse (§ 2 Abs. 2 und 3) geeignete Tätigkeit ausgeübt hat odereine technische oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität erfolgreich besucht und durch mindestens zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse (Paragraph 2, Absatz 2 und 3) geeignete Tätigkeit ausgeübt hat oder
eine Höhere technische Lehranstalt erfolgreich besucht und durch mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit der in der Z 1 angeführten Art ausgeübt hat.eine Höhere technische Lehranstalt erfolgreich besucht und durch mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit der in der Ziffer eins, angeführten Art ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072006
Alte Dokumentnummer
N51978159620