Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1990Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zeugnis
§ 8.Paragraph 8,
Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072010
Alte Dokumentnummer
N51978159660