Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1979Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden Parteien einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Es bleibt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für einen Zeitraum von fünf Jahren in Geltung und wird um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragschließenden Parteien dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes kündigt.
Die Wirksamkeit bereits gemäß Artikel 3 abgeschlossener Vereinbarungen und Verträge wird durch eine Kündigung dieses Abkommens durch eine der Vertragschließenden Parteien nicht berührt.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1978, in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch und gültig sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR12072326
Alte Dokumentnummer
N5197910051I