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Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 154/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 154/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1979,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 154/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

  1. Litera a
    Zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-kubanische Gemischte Kommission errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen beider Staaten zusammensetzt, wobei im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen, Unternehmungen und anderen Institutionen als Experten beigezogen werden können.
  2. Litera b
    Die Gemischte Kommission wird ihre Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil dieses Abkommens sind, ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006627

Dokumentnummer

NOR12072325

Alte Dokumentnummer

N5197910050I