Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1979Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-kubanische Gemischte Kommission errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen beider Staaten zusammensetzt, wobei im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen, Unternehmungen und anderen Institutionen als Experten beigezogen werden können.
Die Gemischte Kommission wird ihre Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil dieses Abkommens sind, ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR12072325
Alte Dokumentnummer
N5197910050I