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Art. 3

Fassungen
ab 10.07.1979 — BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.07.1979 BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.07.1979BGBl. Nr. 290/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 3

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehen bereits mehrere Abkommen, die den erleichterten Grenzübertritt ihrer Staatsbürger regeln. Die Vertragsparteien werden weiterhin bestrebt sein, die Grenz- und anderen Formalitäten für Touristenreisen österreichischer Staatsbürger nach Italien und italienischer Staatsbürger nach Österreich noch mehr zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.

Schlagworte

Grenzformalität


Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006628

Dokumentnummer

NOR12072330

Alte Dokumentnummer

N5197910237I