Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1979Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Verkehrsgebieten ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten fördern und unterstützen.
Schlagworte
Transportunternehmung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12072331
Alte Dokumentnummer
N5197910238I