Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1979Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von alpinen Naturparks im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12072332
Alte Dokumentnummer
N5197910239I