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Art. 5

Fassungen
ab 10.07.1979 — BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute10.07.1979 BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.07.1979BGBl. Nr. 290/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von alpinen Naturparks im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.

Schlagworte

Umweltschutz


Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006628

Dokumentnummer

NOR12072332

Alte Dokumentnummer

N5197910239I