Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1979Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.
Schlagworte
Hörfunkanstalt
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12072334
Alte Dokumentnummer
N5197910241I