Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1979Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12072335
Alte Dokumentnummer
N5197910242I