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Art. 9

Fassungen
ab 10.07.1979 — BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.07.1979 BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.07.1979BGBl. Nr. 290/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 9

Auf dem Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei haben Österreich und Italien bereits Werbestellen für den Fremdenverkehr errichtet. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr werben, auch weiterhin nach Möglichkeit Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006628

Dokumentnummer

NOR12072336

Alte Dokumentnummer

N5197910243I