Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. In jedem Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller eine Förderung aus demselben Titel bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger beantragt hat oder beantragen will oder von diesem bereits in Aussicht gestellt oder zugesprochen bekommen hat. Gegebenenfalls ist das Organ des Bundes oder der Rechtsträger unter Angabe der Höhe seiner Förderung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen bekanntzugeben. Paragraph 11, In jedem Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller eine Förderung aus demselben Titel bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger beantragt hat oder beantragen will oder von diesem bereits in Aussicht gestellt oder zugesprochen bekommen hat. Gegebenenfalls ist das Organ des Bundes oder der Rechtsträger unter Angabe der Höhe seiner Förderung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR40006842