Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 137/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.197931.12.2002 BGBl. Nr. 137/1979 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 137/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 11, In jedem Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller eine Förderung aus demselben Titel bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger beantragt hat oder beantragen will oder von diesem bereits in Aussicht gestellt oder zugesprochen bekommen hat. Gegebenenfalls ist das Organ des Bundes oder der Rechtsträger unter Angabe der Höhe seiner Förderung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006842