Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1988Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Gewährung von Beihilfen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen unter den Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 und der §§ 9 bis 11 Darlehensverträge mit dem im Abs. 3 genannten Inhalt zu schließen, wenn die vertragsgemäße Rückzahlung hinreichend gesichert erscheint.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen unter den Voraussetzungen der Paragraphen 5 bis 7 und der Paragraphen 9 bis 11 Darlehensverträge mit dem im Absatz 3, genannten Inhalt zu schließen, wenn die vertragsgemäße Rückzahlung hinreichend gesichert erscheint.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages besteht nicht.
(3)Absatz 3,Die Darlehensverträge sollen insbesondere folgendes enthalten:
Bedingungen und Auflagen, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind und der Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden,
die Verpflichtung des Darlehensnehmers
Organen des Darlehensgebers die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfe durch Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten, wobei aus dem Bericht auch die Verwendung der Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein müssen; hat der Darlehensnehmer für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Darlehensnehmers zu erstrecken,
alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Darlehensgeber anzuzeigen,
für den Darlehensempfang ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß eine widmungsgemäße Verwendung des Darlehens sichergestellt ist,
Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, wie sie sich sinngemäß aus dem § 16 ergeben.Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, wie sie sich sinngemäß aus dem Paragraph 16, ergeben.
(4)Absatz 4,Auf eine Rückzahlung des Darlehens kann nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch einen Verzicht erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Darlehensnehmers nicht erreicht werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40006843