Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
23.11.1988 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 605/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1223.11.198831.12.2002 BGBl. Nr. 605/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.11.1988BGBl. Nr. 605/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Gewährung von Beihilfen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen unter den Voraussetzungen der Paragraphen 5 bis 7 und der Paragraphen 9 bis 11 Darlehensverträge mit dem im Absatz 3, genannten Inhalt zu schließen, wenn die vertragsgemäße Rückzahlung hinreichend gesichert erscheint.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages besteht nicht.
  3. Absatz 3,Die Darlehensverträge sollen insbesondere folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bedingungen und Auflagen, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind und der Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung des Darlehensnehmers
      1. Litera a
        Organen des Darlehensgebers die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfe durch Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten, wobei aus dem Bericht auch die Verwendung der Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein müssen; hat der Darlehensnehmer für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Darlehensnehmers zu erstrecken,
      2. Litera b
        alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Darlehensgeber anzuzeigen,
      3. Litera c
        für den Darlehensempfang ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß eine widmungsgemäße Verwendung des Darlehens sichergestellt ist,
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, wie sie sich sinngemäß aus dem Paragraph 16, ergeben.
  4. Absatz 4,Auf eine Rückzahlung des Darlehens kann nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch einen Verzicht erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Darlehensnehmers nicht erreicht werden konnte.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006843

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/137/P12/NOR40006843