Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
31.12.1982 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 636/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1431.12.198231.12.2002 BGBl. Nr. 636/1982 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.12.1982BGBl. Nr. 636/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 14, (1) Die Gewährung einer Beihilfe nach Paragraph 8, Ziffer 2, oder 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind.

  1. Absatz 2,Eine Beihilfe darf nach Maßgabe der Paragraphen 5 bis 7 insbesondere nur unter solchen Bedingungen und Auflagen gewährt werden, die der Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Dementsprechend dürfen Geldzuwendungen nur gewährt werden, soweit für das geplante Vorhaben nicht auch Förderungen mit Hilfe von Darlehen, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen.

Schlagworte

Zinsenzuschuß, Zinszuschuß

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006845