Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1982Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. (1) Die Gewährung einer Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind.Paragraph 14, (1) Die Gewährung einer Beihilfe nach Paragraph 8, Ziffer 2, oder 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind.
(2)Absatz 2,Eine Beihilfe darf nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 insbesondere nur unter solchen Bedingungen und Auflagen gewährt werden, die der Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Dementsprechend dürfen Geldzuwendungen nur gewährt werden, soweit für das geplante Vorhaben nicht auch Förderungen mit Hilfe von Darlehen, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen.Eine Beihilfe darf nach Maßgabe der Paragraphen 5 bis 7 insbesondere nur unter solchen Bedingungen und Auflagen gewährt werden, die der Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Dementsprechend dürfen Geldzuwendungen nur gewährt werden, soweit für das geplante Vorhaben nicht auch Förderungen mit Hilfe von Darlehen, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen.
Schlagworte
Zinsenzuschuß, Zinszuschuß
Dokumentnummer
NOR40006845