Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
23.11.1988 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 605/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1523.11.198831.12.2002 BGBl. Nr. 605/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

23.11.1988BGBl. Nr. 605/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfe nach Paragraph 8, Ziffer 2, oder 3 durch Einsicht in Bücher und Belege sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Er ist außerdem zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen und für den Empfang der Beihilfe ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß eine widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfängers zu erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006846

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/137/P15/NOR40006846