Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Unpfändbarkeit von Beihilfen
§ 17. (1) Ansprüche auf Beihilfen (§ 8) zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind Exekutionen entzogen.Paragraph 17, (1) Ansprüche auf Beihilfen (Paragraph 8,) zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind Exekutionen entzogen.
(2)Absatz 2,Wird über das Vermögen des Förderungsempfängers der Konkurs eröffnet, so fällt der Anspruch auf die Beihilfe in die Konkursmasse.
Dokumentnummer
NOR40006848