Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
31.12.1982 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 636/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.12.198231.12.2002 BGBl. Nr. 636/1982 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1982BGBl. Nr. 636/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 6, (1) Eine Beihilfe zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben kann auch aus neutralitätspolitischen Erwägungen gewährt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Produktion oder Erhöhung der Versorgungssicherheit beiträgt.

  1. Absatz 2,Vorhaben, die den im Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 genannten Zwecken dienen, sind nur zu fördern, wenn sie erfolgversprechend sind und ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der begehrten Beihilfe finanziell gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006837