Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1982Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. (1) Eine Beihilfe zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben kann auch aus neutralitätspolitischen Erwägungen gewährt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Produktion oder Erhöhung der Versorgungssicherheit beiträgt.Paragraph 6, (1) Eine Beihilfe zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben kann auch aus neutralitätspolitischen Erwägungen gewährt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Produktion oder Erhöhung der Versorgungssicherheit beiträgt.
(2)Absatz 2,Vorhaben, die den im § 2 Z 1 oder 2 genannten Zwecken dienen, sind nur zu fördern, wenn sie erfolgversprechend sind und ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der begehrten Beihilfe finanziell gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.Vorhaben, die den im Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 genannten Zwecken dienen, sind nur zu fördern, wenn sie erfolgversprechend sind und ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der begehrten Beihilfe finanziell gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.
Dokumentnummer
NOR40006837