Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1988Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Antragstellung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Anträge auf Gewährung von Beihilfen zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben sind spätestens am 31. März eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sowie zur Überbrückung von Notstandsfällen im technischen Bereich können spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40006840