Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1979Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe dieser Adressen den Hinweis einschließt, daß der über die an diesen Adressen befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigte die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt.
Schlagworte
Kaufvertrag, Tauschvertrag, Bestandvertrag, Pachtvertrag,
Mietvertrag, Haus
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR12072426
Alte Dokumentnummer
N51979161880