Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1979Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.
(2)Absatz 2,Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten von Adressenbüros in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Adressenbüros stammen.Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten von Adressenbüros in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Absatz eins, enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Adressenbüros stammen.
(3)Absatz 3,In den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen von Adressenbüros ist ersichtlich zu machen, daß sich der Kunde in einem Adressenbüro befindet und daher keine Vermittlung von Kauf-, Tausch-, Bestand- oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen hinsichtlich der an den bekanntgegebenen Adressen befindlichen Objekte erfolgen darf; weiters ist ersichtlich zu machen, daß keine Bekanntgabe von Adressen von freien Hausbesorgerwohnungen (Hausbesorgerposten) erfolgen darf.
Schlagworte
Zeitschrift, Zeitung, Kaufvertrag, Tauschvertrag, Bestandvertrag,
Mietvertrag, Pachtvertrag, Haus
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR12072427
alte Dokumentnummer
N51979161890