Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.1979 — BGBl. Nr. 157/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.1979 BGBl. Nr. 157/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 157/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.
  2. Absatz 2,Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten von Adressenbüros in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Absatz eins, enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Adressenbüros stammen.
  3. Absatz 3,In den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen von Adressenbüros ist ersichtlich zu machen, daß sich der Kunde in einem Adressenbüro befindet und daher keine Vermittlung von Kauf-, Tausch-, Bestand- oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen hinsichtlich der an den bekanntgegebenen Adressen befindlichen Objekte erfolgen darf; weiters ist ersichtlich zu machen, daß keine Bekanntgabe von Adressen von freien Hausbesorgerwohnungen (Hausbesorgerposten) erfolgen darf.

Schlagworte

Zeitschrift, Zeitung, Kaufvertrag, Tauschvertrag, Bestandvertrag,
Mietvertrag, Pachtvertrag, Haus

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10006631

Dokumentnummer

NOR12072427

alte Dokumentnummer

N51979161890