Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.07.1979 — BGBl. Nr. 157/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.1979 BGBl. Nr. 157/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 157/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Adresse darf der Gewerbetreibende nur unter der Voraussetzung bekanntgeben, daß er mit dem Verfügungsberechtigten über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe dieser Adresse geschlossen hat, in der dieser erklärt,
    1. Ziffer eins
      daß er zur Schließung eines Vertrages über das an der Adresse befindliche Objekt bereit ist und ob es sich um einen Kauf-, Tausch-, Bestand- oder einen sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrag handeln soll,
    2. Ziffer 2
      daß er hinsichtlich dieses Objektes keine andere gleichartige Vereinbarung geschlossen hat oder schließen wird, so lange die Vereinbarung nicht widerrufen worden ist,
    3. Ziffer 3
      daß er auch keinen Auftrag zur Vermittlung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages über das an der Adresse befindliche Objekt erteilt hat oder erteilen wird, so lange die Vereinbarung nicht widerrufen worden ist,
    4. Ziffer 4
      daß er die Vereinbarung unverzüglich widerrufen wird, wenn er bezüglich des an der Adresse befindlichen Objektes nicht mehr den gemäß Ziffer eins, angegebenen Vertrag abschließen will oder die Schließung dieses Vertrages infolge einer bereits erfolgten Vertragsschließung nicht mehr möglich ist, und
    5. Ziffer 5
      für welchen Zeitraum diese Vereinbarung gilt.
  2. Absatz 2,Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, eine Vereinbarung (Absatz eins,) zu schließen, deren Dauer (Absatz eins, Ziffer 5,) mehr als drei Monate beträgt. Die Mitteilung, daß die Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (Paragraph 6, Ziffer 2,), darf nur entgegengenommen werden, wenn darin keine Verlängerung des Zeitraumes, für den die Vereinbarung gilt (Absatz eins, Ziffer 5,), enthalten ist.
  3. Absatz 3,Der Gewerbetreibende hat die Vereinbarung (Absatz eins,) sowie allfällige Mitteilungen, daß diese Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (Paragraph 6, Ziffer 2,), durch mindestens ein Jahr ab der Schließung der Vereinbarung aufzubewahren.

Schlagworte

Haus, Kaufvertrag, Tauschvertrag, Bestandvertrag, Mietvertrag,
Pachtvertrag, Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10006631

Dokumentnummer

NOR12072429

alte Dokumentnummer

N51979161910