(2)Absatz 2,Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, eine Vereinbarung (Abs. 1) zu schließen, deren Dauer (Abs. 1 Z 5) mehr als drei Monate beträgt. Die Mitteilung, daß die Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z 2), darf nur entgegengenommen werden, wenn darin keine Verlängerung des Zeitraumes, für den die Vereinbarung gilt (Abs. 1 Z 5), enthalten ist.Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, eine Vereinbarung (Absatz eins,) zu schließen, deren Dauer (Absatz eins, Ziffer 5,) mehr als drei Monate beträgt. Die Mitteilung, daß die Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (Paragraph 6, Ziffer 2,), darf nur entgegengenommen werden, wenn darin keine Verlängerung des Zeitraumes, für den die Vereinbarung gilt (Absatz eins, Ziffer 5,), enthalten ist.