Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.1979 — BGBl. Nr. 157/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.1979 BGBl. Nr. 157/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 157/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      eine genaue Beschreibung des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes,
    2. Ziffer 2
      ob hinsichtlich des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt ist,
    3. Ziffer 3
      daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß hinsichtlich des an der Adresse befindlichen Objektes der Abschluß des unter Ziffer 2, angegebenen Vertrages noch möglich ist, und
    4. Ziffer 4
      daß dem Kunden die Adresse von einem Adressenbüro bekanntgegeben wird und ein Adressenbüro nicht zur Vermittlung des unter Ziffer 2, angegebenen Vertrages befugt ist.
    Er hat dem Kunden hierüber ein Duplikat auszuhändigen; außerdem hat er dem Kunden ein Duplikat der Vereinbarung (Paragraph 4,) auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst nach dem Verstreichen von jeweils mindestens zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben. Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen des Absatz eins, einzuhalten.
  3. Absatz 3,Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, das Entgelt für noch nicht dem Kunden bekanntgegebene Adressen entgegenzunehmen. Er darf jeweils das Entgelt nur Zug um Zug mit der Bekanntgabe einer Adresse für die bekanntgegebene Adresse entgegennehmen.
  4. Absatz 4,Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, Vereinbarungen zu schließen, die über die gemäß Absatz 2, zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen an den Kunden betreffen.
  5. Absatz 5,Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden entgeltlich ein anderes Adressenbüro oder einen Immobilienmakler bekanntzugeben.

Schlagworte

Haus, Kaufvertrag, Tauschvertrag, Bestandvertrag, Mietvertrag,
Pachtvertrag, Zweitschrift

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10006631

Dokumentnummer

NOR12072430

alte Dokumentnummer

N51979161920