Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1979Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,
wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und
wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt.wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Ziffer eins, angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (Paragraph 4,) weiterhin aufrecht bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR12072431
alte Dokumentnummer
N51979161930