Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1979Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4, besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR12072432
alte Dokumentnummer
N51979161940