Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1979Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Jedes Anbieten der Ausführung oder der Übernahme bestimmter Chemischputzerarbeiten hat derart zu erfolgen, daß hiebei die Leistungen einzeln ersichtlich zu machen sind, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeit erbracht werden.
(2)Absatz 2,In den für den Kundenverkehr bestimmten Räumen von Gewerbebetrieben, in denen Chemischputzerarbeiten ausgeführt oder übernommen werden, sind die Leistungen der Chemischputzerarbeiten, die ausgeführt oder übernommen werden, einzeln ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Werden die Preise für die angebotenen Chemischputzerarbeiten ersichtlich gemacht, so hat die Ersichtlichmachung der einzelnen Leistungen, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeiten erbracht werden, im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Preise zu erfolgen.
Schlagworte
Preisrecht, Auszeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Dokumentnummer
NOR12072436
alte Dokumentnummer
N51979162060