Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1979Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung gemäß § 1 ist dadurch zu erfüllen, daß die Chemischputzerarbeiten alsDie Verpflichtung gemäß Paragraph eins, ist dadurch zu erfüllen, daß die Chemischputzerarbeiten als
bezeichnet und hiebei deren einzelne Leistungen im Sinne des Abs. 2 angegeben werden.bezeichnet und hiebei deren einzelne Leistungen im Sinne des Absatz 2, angegeben werden.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Leistungen der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Reinigungsarten sind:Die einzelnen Leistungen der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Reinigungsarten sind:
Kiloreinigung:
maschinelle Reinigung ohne jede Vor- und Nachbehandlung;
Einfachreinigung:
maschinelle Reinigung nach erfolgter Sortierung und
maschinelles Dämpfen oder Pressen;
Spezialreinigung:
maschinelle Reinigung nach erfolgter Sortierung und Vordetachur,
Nachdetachur oder Einzelfleckbearbeitung,
maschinelles Formdämpfen oder maschinelles Pressen und
(3)Absatz 3,Wird das Reinigungsgut auch imprägniert oder appretiert, so ist dies zusätzlich anzugeben.
Schlagworte
Reinigung, Bügeln, Vorbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Dokumentnummer
NOR12072437
alte Dokumentnummer
N51979162070