Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 185/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 185/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 185/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Werden andere als die im Paragraph 2, genannten Chemischputzerarbeiten angeboten, so sind diese Chemischputzerarbeiten so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit den im Paragraph 2, genannten Chemischputzerarbeiten ausgeschlossen ist. Weiters sind die einzelnen Leistungen, die im Rahmen dieser Chemischputzerarbeiten erbracht werden, bei den angebotenen Chemischputzerarbeiten einzeln anzugeben. Hiebei sind Leistungen, die im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 angeführt sind, mit den dort angeführten Bezeichnungen anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014

Gesetzesnummer

10006633

Dokumentnummer

NOR12072438

alte Dokumentnummer

N51979162080