Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d und Z. 2 lit. b und c GewO 1973 notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, Litera b und c GewO 1973 notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:
innerbetriebliches Rechnungswesen;
Bearbeitung eines praktischen Geschäftsfalles aus dem Waffen- und Munitionshandel unter besonderer Bedachtnahme auf den Schrift- und Zahlungsverkehr, den Einkauf, die Lagerhaltung, die Inventur, die Warenauslieferung, die Erledigung von Reklamationen und das Mahn- und Klageverfahren.
Die Erledigung der sieben Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d und Z. 2 lit. b und c GewO 1973 notwendigen Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten zu erstrecken:Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, Litera b und c GewO 1973 notwendigen Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten zu erstrecken:
Grundkenntnisse der Waffenarten und der Waffen- und Schießtechnik;
Grundkenntnisse über Schieß- und Sprengstoffe (Spreng-, Zünd- und Schießmittel) und über pyrotechnische Gegenstände;
Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Waffen, Geschützmechanik, Ballistik sowie Ziel- und Richtmittel;
Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen und Patronen;
Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften, Gesundheitsschutz (insbesondere Gehörschutz), Arbeitshygiene und Unfallverhütung;
Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften über die Waffenbücher, Rechtsvorschriften über die Lagerung von Waffen, Munition und pyrotechnischen Gegenständen, Rechtsvorschriften betreffend die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen;
Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.
Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als zwei Stunden dauern.
(4)Absatz 4,Die mündliche Prüfung (Abs. 3) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik durch Zeugnisse nachweist.Die mündliche Prüfung (Absatz 3,) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik durch Zeugnisse nachweist.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Schriftverkehr, Mahnverfahren, Prüfungsdauer,
Schießstoffe, Sprengmittel, Zündmittel, Rechtskunde
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072491
Alte Dokumentnummer
N51979163220