Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1980 bis 19.02.1998 — BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198019.02.1998 BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 478/1979

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, Litera b und c GewO 1973 notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Buchhaltung;
    2. Ziffer 2
      Lohnverrechnung;
    3. Ziffer 3
      Kostenrechnung;
    4. Ziffer 4
      Zahlungsverkehr;
    5. Ziffer 5
      Kundenabrechnung;
    6. Ziffer 6
      innerbetriebliches Rechnungswesen;
    7. Ziffer 7
      Bearbeitung eines praktischen Geschäftsfalles aus dem Waffen- und Munitionshandel unter besonderer Bedachtnahme auf den Schrift- und Zahlungsverkehr, den Einkauf, die Lagerhaltung, die Inventur, die Warenauslieferung, die Erledigung von Reklamationen und das Mahn- und Klageverfahren.
    Die Erledigung der sieben Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, Litera b und c GewO 1973 notwendigen Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Grundkenntnisse der Waffenarten und der Waffen- und Schießtechnik;
    2. Ziffer 2
      Grundkenntnisse über Schieß- und Sprengstoffe (Spreng-, Zünd- und Schießmittel) und über pyrotechnische Gegenstände;
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Waffen, Geschützmechanik, Ballistik sowie Ziel- und Richtmittel;
    4. Ziffer 4
      Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen und Patronen;
    5. Ziffer 5
      Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften, Gesundheitsschutz (insbesondere Gehörschutz), Arbeitshygiene und Unfallverhütung;
    6. Ziffer 6
      Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften über die Waffenbücher, Rechtsvorschriften über die Lagerung von Waffen, Munition und pyrotechnischen Gegenständen, Rechtsvorschriften betreffend die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen;
    7. Ziffer 7
      Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.
    Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als zwei Stunden dauern.
  4. Absatz 4,Die mündliche Prüfung (Absatz 3,) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik durch Zeugnisse nachweist.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Schriftverkehr, Mahnverfahren, Prüfungsdauer,
Schießstoffe, Sprengmittel, Zündmittel, Rechtskunde

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072491

Alte Dokumentnummer

N51979163220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/478/P10/NOR12072491