Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch Die Befähigung für das gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
oder
Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition
und
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 10 bis 17).
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072483
Alte Dokumentnummer
N51979163140